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Michael Lorenz

Regierungspräsidium überrascht über neues SC-Urteil

Keine Abendspiele in der neuen Arena

Das Regierungspräsidium Freiburg (RP) zeigte sich überrascht darüber, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem aktuellen Beschluss weiterhin Nutzungseinschränkungen für das SC-Stadion in Freiburg vorsieht.

„Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass unsere Argumente im Hauptsacheverfahren am Verwaltungsgericht Freiburg überzeugen werden und die Rechtsfrage gegebenenfalls höchstrichterlich zu unseren Gunsten geklärt wird“,

teilte das RP am Dienstag mit. Unabhängig davon könne das Stadion fertig gebaut und vom Beginn der Rückrunde im kommenden Jahr an genutzt werden.

DFB Pokal und internationale Spiele sind von Verbot ausgenommen

Nachdem der VGH in einem ersten Beschluss vom 2. Oktober 2019 eine veraltete Fassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung angewandt und das RP dagegen eine Anhörungsrüge erheben hatte, hatte der VGH dieser Rüge stattgegeben und war erneut in die Sachprüfung eingestiegen. Mit seinem erneuten Beschluss vom Dienstag hat der VGH seine Entscheidung geändert. Demnach dürfen Bundesligaspiele, die unwesentlich in die täglichen Ruhezeiten hineinreichen sowie Spiele, die im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League ausgetragen werden, stattfinden.

Keine Freitag und Montagspiele am Wolfswinkel

Weiterhin unzulässig sind nach dem Beschluss des VGH jedoch diejenigen Bundesligaspiele, die zu wesentlichen Teilen in den Ruhezeiten liegen. Diese Bewertung ist insbesondere für die Abendspiele am Freitag und am Montag relevant. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass die Zulässigkeit von 18 seltenen Ereignissen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht auf Bundesligaspiele anwendbar sei.

„Damit weiche der VGH mit seiner Rechtsauffassung überraschend von oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen andere Bundesländern ab“,

heißt es aus dem RP. Das RP bleibe bei der Einschätzung, dass Bundesliga- und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, als seltene Ereignisse einzustufen seien und damit stattfinden dürfen.

Lärmwerte könnten eingehalten werden

Darüber hinaus geht das RP davon aus, dass Bundesligaspiele jedenfalls bis 22 Uhr rechtlich zulässig seien. Die vom VGH hierfür für zulässig erachteten Immissionsrichtwerte könnten im Stadionbetrieb voraussichtlich eingehalten werden. Hierfür sei nach den Ausführungen des VGH lediglich eine formelle Änderung in der Baugenehmigung notwendig.

„Wir gehen zudem davon aus, dass eine Lärmmessung, sobald diese möglich ist, unsere Auffassung bestätigen wird.“

Zudem wies das RP darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Änderungsbaugenehmigung für weitere lärmmindernde Maßnahmen ergangen sei.

(RP/dz)

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